Die Verantwortung, Völkerstraftaten zu verfolgen
Das ECCHR hat im Februar 2010 in einem spanischen Verfahren ein
Sachverständigengutachten zu konkurrierender Gerichtsbarkeit im internationalen
Recht vorgelegt. Das Gutachten wurde vom ECCHR und dessen Beiratsmitglied Prof.
Dr. Florian Jeßberger von der Humboldt-Universität zu Berlin erstellt.
Spanische Gerichte hatten argumentiert, sie könnten die spanische
Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Einleitung von Ermittlungen über die Begehung
von Völkerstraftaten in Gaza nicht ausüben, weil dort jeweils schon
Untersuchungen durch die einheimischen Behörden liefen. Im Gaza (Al Daraj)-Fall
geht es um die gezielte Bombardierung eines in einem dicht besiedelten Gebiet
gelegenen Hauses durch die israelische Luftwaffe im Jahr 2002, um einen
mutmaßlichen Hamas-Führer zu töten. Dabei kamen neben dem eigentlichen
Angriffsziel vierzehn weitere Personen ums Leben, circa 150 wurden verletzt und
Eigentum in beachtlichem Ausmaß zerstört.
Das ECCHR-Gutachten führt aus, dass Staaten auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips bei Völkerstraftaten ermitteln dürfen, wenn der Staat, auf dessen Staatsgebiet die Verbrechen begangen wurden, nicht ernsthaft oder hinreichend ermittelt. Diese Drittstaaten sind nicht daran gehindert, weil der Tatortstaat seine Gerichtsbarkeit ausgeübt hat, indem er Ermittlungen eingeleitet hat. Das Sachverständigengutachten verdeutlicht, dass es im Völkerrecht keine Hierarchie zwischen den verschiedenen nationalen strafrechtlichen Gerichtsbarkeiten gibt. Übt ein Staat seine Gerichtsbarkeit auf Grundlage des Personalitäts- oder Universalitätsprinzips aus, so ist er nicht verpflichtet, dem Staat Vorrang zu gewähren, der Verbrechen auf Grundlage des Territorialitätsprinzips verfolgt. Dennoch gibt es eine klare Tendenz und politische Präferenz, die Verfolgung durch den territorial zuständigen Staat zu bevorzugen. Diese muss dann jedoch universelle Standards erfüllen, wie sie etwa von regionalen Menschenrechtsgerichtshöfen bestimmt wurden. Unzureichende Ermittlungen stellen ein großes Problem bei der Ahndung von Völkerstraftaten dar. Die Folgen sind häufig ein Klima der Straflosigkeit und eine erschwerte, im schlimmsten Fall sogar verhinderte, spätere Anklage. Deshalb hat jeder andere Staat auch die Verantwortung Ermittlungen zu eröffnen, wenn bisherige Untersuchungen universellen Standards nicht genügen.
Das ECCHR-Gutachten führt aus, dass Staaten auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips bei Völkerstraftaten ermitteln dürfen, wenn der Staat, auf dessen Staatsgebiet die Verbrechen begangen wurden, nicht ernsthaft oder hinreichend ermittelt. Diese Drittstaaten sind nicht daran gehindert, weil der Tatortstaat seine Gerichtsbarkeit ausgeübt hat, indem er Ermittlungen eingeleitet hat. Das Sachverständigengutachten verdeutlicht, dass es im Völkerrecht keine Hierarchie zwischen den verschiedenen nationalen strafrechtlichen Gerichtsbarkeiten gibt. Übt ein Staat seine Gerichtsbarkeit auf Grundlage des Personalitäts- oder Universalitätsprinzips aus, so ist er nicht verpflichtet, dem Staat Vorrang zu gewähren, der Verbrechen auf Grundlage des Territorialitätsprinzips verfolgt. Dennoch gibt es eine klare Tendenz und politische Präferenz, die Verfolgung durch den territorial zuständigen Staat zu bevorzugen. Diese muss dann jedoch universelle Standards erfüllen, wie sie etwa von regionalen Menschenrechtsgerichtshöfen bestimmt wurden. Unzureichende Ermittlungen stellen ein großes Problem bei der Ahndung von Völkerstraftaten dar. Die Folgen sind häufig ein Klima der Straflosigkeit und eine erschwerte, im schlimmsten Fall sogar verhinderte, spätere Anklage. Deshalb hat jeder andere Staat auch die Verantwortung Ermittlungen zu eröffnen, wenn bisherige Untersuchungen universellen Standards nicht genügen.