Folter und die Verwertung von Informationen bei der Terrorismusbekämpfung
ECCHR-Studie, Juli 2011
ECCHR (Hrsg.)
Dieser Bericht analysiert die
drei vom sogenannten BND-Untersuchungs-ausschuss behandelten exemplarischen
deutschen Fälle: Den Fall des in Guantánamo inhaftierten Murat Kurnaz, die
Folterung und bis heute fortdauernde Inhaftierung Mohammed Zammars in Syrien
sowie die Verschleppung und Folterung Khaled El Masris. Deutsche
Sicherheitsbehörden waren in allen drei Fällen in unterschiedlicher Weise
involviert. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass deutsche Behörden und
Gerichte gegen das absolute Folterverbot – und somit gegen nationales und
internationales Recht – verstießen.
Murat Kurnaz wurde im Dezember 2001 in Pakistan gefangen genommen und später nach Guantánamo gebracht. Dort war er Folter und grausamen Behandlungen ausgesetzt, mindestens ein Verhör wurde auch durch deutsche Sicherheitsbeamte vorgenommen. Kurnaz konnte erst im Jahr 2006 wieder nach Deutschland zurückkehren, ohne dass je gegen ihn gerichtsfeste Terrorismusvorwürfe erhoben worden sind.
Mohammed Zammar ist bis heute in
Syrien inhaftiert. Er wurde aufgrund von Informationsübermittlungen auch
deutscher Behörden im Oktober 2001 in Marokko verhaftet und nach Syrien
überstellt. Dort wurde er gefoltert und verurteilt. Deutsche Behörden verhörten
ihn im syrischen Gefängnis.
Khaled El Masri wurde im Dezember
2003 an der albanisch-mazedonischen Grenze verschleppt und fand sich später in
einem afghanischen Geheimgefängnis wieder. Dort erlitt er schwere Folterungen.
Deutsche Behörden tauschten auch über ihn Informationen mit den USA aus.
Der im April 2006 eingesetzte
BND-Untersuchungsausschuss lud eine Vielzahl von Zeugen und sichtete zahlreiche
Dokumente. Entscheidende Unterlagen wurden dem Ausschuss jedoch in verfassungswidriger
Art und Weise vorenthalten, wie das Bundesverfassungsgericht im Nachhinein
festgestellt hat. Die Ermittlungen des Ausschusses blieben insgesamt an der
Oberfläche, viele entscheidende Fragen wurden nicht gestellt. Dennoch wurden im
Ergebnis mehrfache Verletzungen internationaler Verträge und Abkommen,
insbesondere des absoluten Folterverbotes, deutlich. Doch anstatt die
notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen und die Verantwortlichen zu
verfolgen, wurden von deutschen Strafverfolgungsbehörden keine Ermittlungen
gegen mögliche deutsche Mitbeteiligte an den Straftaten durchgeführt. Die
Leidtragenden in diesen Fällen waren insbesondere die Gefolterten, die bis zum
heutigen Tage auf eine angemessene Entschädigung warten und auch eine Entschuldigung
für das Verhalten deutscher Beamte vermissen.
Ein Blick auf das
unkonventionelle Mittel des kanadischen
Untersuchungsaus-schusses im Fall Maher Arar zeigt, dass es auch anders geht.
Arar wurde wie auch Zammar nach Syrien verschleppt. Den kanadischen Behörden
gelang es jedoch nach knapp einem Jahr, dass Arar freigelassen wurde. Der
kanadische Untersuchungsausschuss klärte nicht nur das Fehlverhalten
kanadischer Behörden auf, das zur Verschleppung und damit letztlich auch zur
Folterung Arars führte, sondern entschädigte ihn zudem entsprechend.
In den weiteren Abschnitten
dieses Berichtes wird erörtert, wo die rechtlichen Grenzen gezogen werden
müssen, wenn deutsche Behörden Informationen zur Gefahrenabwehr oder
Strafverfolgung an andere Länder übermitteln. Ebenso wird untersucht, inwieweit
es deutschen Beamten gesetzlich verboten ist, Vernehmungen in ausländischen
Gefängnissen durchzuführen, die für Folterungen bekannten sind. Schließlich
spielt das in den letzten Monaten und Jahren immer wiederkehrende Problem eine
Rolle, wie mit Informationen umgegangen werden soll, die mutmaßlich unter
Folter zustande gekommen sind und die für deutsche Gerichtsverfahren relevant
sein könnten.
Die Untersuchung kommt zu dem
Schluss, dass deutsche Behörden und Gerichte gegen das absolute Folterverbot –
und somit gegen nationales und internationales Recht – verstießen. Die
Informationsübermittlung trug zur Verhaftung, Misshandlung und Verurteilung
deutscher Staatsbürger im Ausland bei, auch wenn dies aufgrund weitergehender
Ermittlungen im Detail schwer festgestellt werden konnte. Befragungen von in
notorischen Foltergefängnissen Inhaftierten und der Informationsaustausch mit
dortigen Behörden signalisieren zudem ein grundsätzliches Einverständnis mit
deren Befragungspraxis. Auch durch solche Verhaltensweisen wird das absolute
Folterverbot aufgeweicht. Schließlich bedeutet die Verwertung von unter Folter
erworbener Informationen eine weitere Verletzung des Verbotes der Folter. Den
Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit wird der Nachweis solcher
Praktiken erschwert wenn erst konkret bewiesen werden muss, dass die
Information unter unrechtmäßigen Umständen erlangt wurde, um sie vor Gericht
nicht verwerten zu dürfen.
Wenn deutsche Sicherheitsbehörden
das absolute Folterverbot ernst nehmen würden, dürften Informationen bei
Vorliegen eines entsprechenden Verdachts gar nicht oder jedenfalls restriktiver
übermittelt werden. Von Befragungen in „der Folter verdächtigen“ Ländern und
Einrichtungen müsste konsequent Abstand genommen werden. Diesbezüglich muss ein
Umdenken innerhalb der Behörden stattfinden. Schließlich ist auch die Beihilfe
zu Folter strafbar, was Ermittlungspflichten der deutschen
Strafverfolgungsbehörden gegen Beamte auslöst, die durch ihr Verhalten Folterungen
und grausame, erniedrigende und unmenschliche Behandlung unterstützen.