Folterfall El Haski

Zur Frage der Verwendung von Informationen, die unter Folter erlangt wurden, hat das ECCHR zusammen mit der britischen Organisation Redress am 18. Juni 2009 einen Amicus Curiae Brief beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. In dem Verfahren klagt der marokkanische Staatsbürger El Haski gegen die Verurteilung durch Belgien wegen angeblicher Terrorismus-Straftaten.

Der marokkanische Staatsbürger El Haski wurde 2004 in Belgien wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung, die in Afghanistan und Marokko aktiv sein soll, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Bei dieser Verurteilung wurden Zeugenaussagen aus Frankreich und Marokko verwertet, die mutmaßlich durch Misshandlung und Folter erlangt wurden. Nachdem die belgischen Instanzen das Urteil bestätigten, wandte sich El Haski an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und machte unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend.
 
Die Verwertung von durch Folter erlangten Beweisen ist nach mehreren internationalen Abkommen, deren Unterzeichner auch Belgien ist, verboten. Durch dieses Verbot der indirekten Verwendung von erfolterten Informationen auch in dritten Staaten soll die Anwendung von Folter und ähnlichen Methoden für staatliche Ermittlungsbehörden unattraktiv gemacht und die Rechte der Angeklagten sowie die Integrität des Strafverfahrens an sich geschützt werden. Wie Prof. Theo van Boven, Mitglied des Beirats von ECCHR und ehemaliger UN-Sonderberichterstatter für Folter, feststellt, sind “Beweise, die unter Folter oder unter anderen Umständen, die eine schwerwiegende Menschenrechts-verletzung darstellen, zustande gekommen sind, in keinem Fall zulässig. Auf solche Beweise darf sich kein Gerichtsverfahren stützen."

Der Beschwerdeführer El Haski argumentiert, dass die im belgischen Strafverfahren erfolgte Verwertung der mutmaßlich durch Folter erlangten Aussagen im Widerspruch zum Verwertungsverbot solcher Früchte der Folter stünden. Dadurch werde sein in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechts-konvention garantiertes Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In dem Rechtsstreit werden die grundsätzlichen Fragen aufgeworfen, ob jede Verwertung von durch Folter erlangten Beweisen das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, und wer in einem Verfahren den Nachweis trägt.

Der Amicus Curiae Brief von ECCHR und Redress betrifft Definition, Zweck und Anwendungsbereich des Verwertungsverbots, die Beweislastverteilung und den Einfluss einer Verwertung auf das Verfahren. Das ECCHR vertritt mit führenden internationalen Rechtsexperten die Auffassung, dass eine Aussage schon dann von einem Gericht für nicht verwertbar erklärt werden muss, wenn das reale Risiko besteht, dass die Information durch Folter erlangt wurde. Der volle Nachweis dürfte in den wenigsten Fällen gelingen, da die Folterhandlungen zumeist innerhalb von Staats- und Repressionsapparaten begangen werden, die durch Geheimhaltung geschützt werden und zu denen Außenstehende keinen Zugang haben. Dem Angeklagten in einem Strafverfahren kann diese jedenfalls nicht aufgebürdet werden.