Folterfall El Haski
Zur Frage der Verwendung von Informationen, die unter
Folter erlangt wurden, hat das ECCHR zusammen mit der britischen Organisation Redress am 18. Juni 2009 einen Amicus Curiae Brief beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. In dem Verfahren klagt
der marokkanische Staatsbürger El Haski gegen die Verurteilung durch Belgien
wegen angeblicher Terrorismus-Straftaten.
Der marokkanische Staatsbürger El Haski wurde 2004 in Belgien wegen
verschiedener Delikte im Zusammenhang mit einer terroristischen
Vereinigung, die in Afghanistan und Marokko aktiv sein soll, zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. Bei dieser Verurteilung wurden Zeugenaussagen
aus Frankreich und Marokko verwertet, die mutmaßlich durch
Misshandlung und Folter erlangt wurden. Nachdem die belgischen
Instanzen das Urteil bestätigten, wandte sich El Haski an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und machte unter anderem
eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend.
Die Verwertung von durch Folter erlangten Beweisen ist nach
mehreren internationalen Abkommen, deren Unterzeichner auch Belgien ist,
verboten. Durch dieses Verbot der indirekten Verwendung von erfolterten Informationen auch in dritten Staaten soll die
Anwendung von Folter und ähnlichen Methoden für staatliche Ermittlungsbehörden unattraktiv gemacht und die
Rechte der Angeklagten sowie die Integrität des Strafverfahrens an sich
geschützt werden. Wie Prof. Theo van Boven, Mitglied des Beirats von
ECCHR und ehemaliger UN-Sonderberichterstatter für Folter, feststellt,
sind “Beweise, die unter Folter oder unter anderen Umständen, die eine
schwerwiegende Menschenrechts-verletzung darstellen, zustande gekommen
sind, in keinem Fall zulässig. Auf solche Beweise darf sich kein
Gerichtsverfahren stützen."
Der Beschwerdeführer El Haski argumentiert, dass die im belgischen Strafverfahren erfolgte Verwertung der mutmaßlich durch Folter erlangten Aussagen im Widerspruch zum
Verwertungsverbot solcher Früchte der Folter stünden. Dadurch werde sein in Artikel 6 der Europäischen
Menschenrechts-konvention garantiertes Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In dem Rechtsstreit werden die grundsätzlichen Fragen aufgeworfen, ob jede Verwertung von durch Folter erlangten
Beweisen das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, und wer in einem Verfahren den Nachweis trägt.
Der Amicus Curiae Brief von ECCHR und Redress betrifft Definition,
Zweck und Anwendungsbereich des Verwertungsverbots, die
Beweislastverteilung und den Einfluss einer Verwertung auf das
Verfahren. Das ECCHR vertritt mit führenden internationalen Rechtsexperten die Auffassung, dass eine Aussage schon dann von einem Gericht für nicht verwertbar erklärt werden muss, wenn das reale Risiko besteht, dass die Information durch Folter erlangt wurde. Der volle Nachweis dürfte in den wenigsten Fällen gelingen, da die Folterhandlungen zumeist innerhalb von Staats- und Repressionsapparaten begangen werden, die durch Geheimhaltung geschützt werden und zu denen Außenstehende keinen Zugang haben. Dem Angeklagten in einem Strafverfahren kann diese jedenfalls nicht aufgebürdet werden.