Stellungnahme des ECCHR im Terrorismuslistenprozess
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg muss erneut zu der
EU-Terrorismusliste Stellung beziehen. Während in den bisherigen Verfahren
Betroffene gegen ihre Aufnahme in die Liste vorgingen, handelt es sich diesmal
um eine Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das ECCHR hat ein
Rechtsgutachten in den Fall eingebracht.
Hintergrund ist ein in Düsseldorf laufendes Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche Spendensammler für die türkische DHKP-C, die auf einer EU-Terrorismusliste stehen. Den Aktivisten wird vorgeworfen, mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden unter anderem gegen das deutsche Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben. Laut diesem Gesetz sind Unterstützungshandlungen, die gegen EU-Sanktionen wie etwa die Terrorismuslisten verstoßen, mit Strafe bedroht.
Bislang führte jedoch jede Klage vor europäischen Gerichten gegen die in diesem Fall betroffene EU-Terrorismusliste zur Streichung des jeweiligen Betroffenen von der Liste. Grund dafür waren systematische Verstöße gegen das Recht auf Verteidigung, insbesondere auf ein faires Verfahren, das Recht auf rechtliches Gehör des Betroffenen sowie den Eigentumsschutz.
Die gutachterliche Stellungnahme des ECCHR adressiert diese Mängel im Listungssystem ebenso wie die Untauglichkeit der Terrorismusliste als Grundlage eines deutschen Straftatbestandes: die Beschlüsse, mit denen Personen und Gruppen in die Liste aufgenommen wurden, sind rechtswidrig und daher für ungültig zu erklären. Das ECCHR betont im Einzelnen, dass die EU sich um ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zur Konteneinfrierung von Terrorismusverdächtigen bemühen muss, das alle Verteidigungs- und Verfahrensrechte der Betroffenen respektiert. Insbesondere sind aufgrund der immensen wirtschaftlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Folgen einer Aufnahme in eine Terrorismusliste, die einer strafrechtlichen Sanktion gleichkommen, auch strafrechtliche Verfahrensgarantien im Listungsverfahren zu beachten.
Das Gutachten des ECCHR führt weiter aus, dass rechtsfehlerhafte Beschlüsse nicht die Grundlage einer Strafverfolgung sein können. Die Beschlüsse werden halbjährlich in teilweise veränderter Form und mit verändertem Inhalt vom Europäischen Rat verabschiedet. Diese dynamische Änderung der Beschlüsse und damit aufgrund des deutschen Außenwirtschaftsgesetz auch eine sich ständig ändernde Strafnorm hat zur Folge, dass der Bürger die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht voraussehen kann und sich somit unter Umständen strafbar macht. Eine solche Strafbarkeit verstößt gegen den grundgesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Danach muss ein Straftatbestand hinreichend genau formuliert und seine Rechtsfolgen müssen bestimmt sein.
Mit der Vorlagefrage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Europäische Gerichtshof nun die Möglichkeit, über den Einzelfall hinaus das menschenrechtswidrige Listungsverfahren zu beenden und Rat sowie Parlament der Europäischen Union dazu zu bringen, ein neues Verfahren zu entwickeln, das rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht und die Menschenrechte beachtet.
Hintergrund ist ein in Düsseldorf laufendes Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche Spendensammler für die türkische DHKP-C, die auf einer EU-Terrorismusliste stehen. Den Aktivisten wird vorgeworfen, mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden unter anderem gegen das deutsche Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben. Laut diesem Gesetz sind Unterstützungshandlungen, die gegen EU-Sanktionen wie etwa die Terrorismuslisten verstoßen, mit Strafe bedroht.
Bislang führte jedoch jede Klage vor europäischen Gerichten gegen die in diesem Fall betroffene EU-Terrorismusliste zur Streichung des jeweiligen Betroffenen von der Liste. Grund dafür waren systematische Verstöße gegen das Recht auf Verteidigung, insbesondere auf ein faires Verfahren, das Recht auf rechtliches Gehör des Betroffenen sowie den Eigentumsschutz.
Die gutachterliche Stellungnahme des ECCHR adressiert diese Mängel im Listungssystem ebenso wie die Untauglichkeit der Terrorismusliste als Grundlage eines deutschen Straftatbestandes: die Beschlüsse, mit denen Personen und Gruppen in die Liste aufgenommen wurden, sind rechtswidrig und daher für ungültig zu erklären. Das ECCHR betont im Einzelnen, dass die EU sich um ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zur Konteneinfrierung von Terrorismusverdächtigen bemühen muss, das alle Verteidigungs- und Verfahrensrechte der Betroffenen respektiert. Insbesondere sind aufgrund der immensen wirtschaftlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Folgen einer Aufnahme in eine Terrorismusliste, die einer strafrechtlichen Sanktion gleichkommen, auch strafrechtliche Verfahrensgarantien im Listungsverfahren zu beachten.
Das Gutachten des ECCHR führt weiter aus, dass rechtsfehlerhafte Beschlüsse nicht die Grundlage einer Strafverfolgung sein können. Die Beschlüsse werden halbjährlich in teilweise veränderter Form und mit verändertem Inhalt vom Europäischen Rat verabschiedet. Diese dynamische Änderung der Beschlüsse und damit aufgrund des deutschen Außenwirtschaftsgesetz auch eine sich ständig ändernde Strafnorm hat zur Folge, dass der Bürger die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht voraussehen kann und sich somit unter Umständen strafbar macht. Eine solche Strafbarkeit verstößt gegen den grundgesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Danach muss ein Straftatbestand hinreichend genau formuliert und seine Rechtsfolgen müssen bestimmt sein.
Mit der Vorlagefrage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Europäische Gerichtshof nun die Möglichkeit, über den Einzelfall hinaus das menschenrechtswidrige Listungsverfahren zu beenden und Rat sowie Parlament der Europäischen Union dazu zu bringen, ein neues Verfahren zu entwickeln, das rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht und die Menschenrechte beachtet.